Stuttgart. Nach der Änderung der privatrechtlichen Vorschriften zur Zwangsvollstreckung soll nun auch das Eintreiben öffentlicher Forderungen verbessert werden. Innenminister Reinhold Gall (SPD) brachte am Donnerstag den Gesetzentwurf zur Änderung verwaltungsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften in den Landtag ein.
Die Änderungen betreffen vor allem die Vollstreckungsbehörden der Landkreise, Städte und Gemeinden, Zweckverbände und Verwaltungsgemeinschaften sowie die Landesoberkasse, die Regierungspräsidien und die Gerichtsvollzieher. Nach geltendem Recht kann bisher erst nach einem fruchtlosen Versuch der Pfändung und Verwertung beweglicher Sachen, also zu einem späteren Zeitpunkt, vom Schuldner die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über seine Vermögensverhältnisse verlangt werden.
„Das Schuldnerverzeichnis wird damit aussagekräftiger“, erklärte Gall einen wichtigen Aspekt des Gesetzes, das an die neuen Regelungen des Bundesgesetzes angepasst werden soll. Abgeordnete aller Fraktionen signalisierten die Zustimmung ihrer Fraktionen zu diesem Gesetz. Ulrich Goll (FDP) wies vor allem auf die zeitlichen Vorteile hin. Früher sei die eidesstaatliche Versicherung von Schuldnern erst dann möglich gewesen, wenn mehrfach geprüft worden sei, „dass nichts zu holen ist“. Logischer sei es aber, den Schuldner gleich am Anfang zu fragen: Hast Du was oder nicht? Wenn die Änderung der privatwirtschaftlichen Zwangsvollstreckung nun auf die öffentliche Vollstreckung übertragen werde, sei dies nur logisch.
Peter Schneider (CDU), Jürgen Firlus (Grüne), Georg Nelius (SPD) und Ulrich Goll (FDP) wiesen auf die konsequente Anpassung der Landes- an die Bundesbestimmungen hin. Deshalb wird es bei der weiteren Beratung im Innenausschuss und bei der zweiten Lesung im Parlament keine Meinungsverschiedenheiten geben.
Wesentlicher Ziel des Gesetzes ist ein Harmonisierung der zivilen Zwangs- und Verwaltsvollstreckung mit der Anpassung an die Regelungen zur Verbesserung der Informationsbeschaffung bei Vollstreckungsbeginn, zur Modernisierung des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft und zur Neukonzeption des Schuldnerverzeichnisses, heißt es im Entwurf. Außerdem können die bisher noch in Papierform lokal und mit hohem Verwaltungsaufwand bei den Vollstreckungsgerichten geführten Schuldnerverzeichnisse künftig als elektronische Dokumente geführt werden.