Stuttgart. Werbung ist Teil des Programms und damit auch Gegenstand der Rundfunklizenz. Dies stellt der 18. Rundfunkänderungsstaatsvertrags klar, den der Landtag am Mittwoch ohne Aussprache einstimmig verabschiedete. Gleichzeitig regelt der Staatsvertrag ein grundsätzliches Verbot regionenspezifischer Ausstrahlung von Werbung in einem zur bundesweiten Verbreitung beauftragten oder zugelassenen Rundfunkprogramm. Diese Beschränkung gilt für private wie für öffentlich-rechtliche Rundfunksender. Allerdings ermöglicht eine Öffnungsklausel landesrechtliche Erlaubnisse, von denen Baden-Württemberg jedoch keinen Gebrauch macht.
Mit dem Staatsvertrag wird ausgeschlossen, dass bundesweite Veranstalter ohne Weiteres Zugriff auf regionale Werbemärkte haben, die zur Refinanzierung lokaler und regionaler Medien und damit zur Sicherung der Vielfalt in diesen begrenzten geografischen Räumen erforderlich sind. Staatsministerin Silke Krebs (Grüne) sagt, diese Werbemärkte sollten grundsätzlich denjenigen als potentielle Einnahmequelle vorbehalten bleiben, die einen Beitrag zur Vielfalt in diesem Raum leisten.
Nach Ansicht der Landesregierung würde eine Regionalisierung der Werbung in Programmen, die für die bundesweite Verbreitung bestimmt sind, die bisherige Lizenzierungssystematik aushebeln, die zwischen lokalen, regionalen und bundesweiten Programmen unterscheidet. Rundfunkprogramme dienen aus ihrer Sicht der Meinungsvielfalt auf lokaler, regionaler oder bundesweiter Ebene. Sie haben insofern die Vielfalt an Themen, Meinungen und gesellschaftlichen Perspektiven in ihrem jeweiligen Sendegebiet widerzuspiegeln. Damit einher gehe in der Praxis eine Verbindung von redaktionellen Inhalten mit kommerziellen Programmbestandteilen, die zur Finanzierung des Programms erforderlich sind.
Der Gesetzgeber habe neben seiner allgemeinen Pflicht zur Ausgestaltung der Rundfunkordnung und zur Sicherung der Vielfalt im Rundfunk Regelungen zu schaffen, die auch im Fall einer Gefährdung der Meinungsvielfalt durch Werbung eingreifen. Die finanzielle Sicherung gerade lokaler und regionaler Programme sei Bestandteil ihres Schutzes durch die Rundfunkfreiheit. Der Gesetzgeber habe dabei Rahmenbedingungen zu schaffen, die Rundfunkprogramme nicht erheblich erschweren oder unmöglich machen.