Stuttgart. Einstimmig hat der Landtag in seiner ersten Sitzung nach der Sommerpause die Änderung des Gesetzes über die Landesblindenhilfe geändert. Im Wesentlichen werden dadurch übergeordnetes EU-Recht übernommen und sprachlich notwendige Änderungen berücksichtigt.
Wichtigste inhaltliche Änderung ist, dass die Zahlung von Blindengeld nicht mehr allein an den gewöhnlichen Aufenthaltsort in Baden-Württemberg gebunden ist. Künftig gilt auch das Beschäftigungslandprinzip, so dass die Leistung auch Blinden gewährt werden, die nicht im Südwesten wohnen, aber in Baden-Württemberg arbeiten. Bereits der Sozialausschuss hatte einmütig empfohlen, dem Gesetz zuzustimmen.
Das Land habe im vergangenen Jahr 10 575 blinde Menschen mit 40,3 Millionen Euro unterstützt, berichtete Werner Raab (CDU). Künftig würden auch Blinde, die in Baden-Württemberg arbeiten, in den Genuss des Blindengeldes kommen. Raab sprach sich in der Debatte dafür aus, Aufzüge mit akkustischen Informationen auszustatten, damit Blinde wissen, in welchem Stockwerk die Lifts halten. Dies koste ungefähr 2000 bis 5500 Euro pro Aufzug.
„Menschen mit Behinderungen dürfen nicht Bittsteller werden“, sagte Thomas Poreski (Grüne). Sie hätten das Recht auf Teilhabe am öffentlichen Leben. Gleichzeitig forderte er eine Reform zur Vereinheitlichung der Eingliederungshilfe, für die der Bund verantwortlich sei. Auch Klaus Hinderer (SPD) sieht in der Änderung des Gesetzes lediglich einen „ersten Schritt“. Er begrüßte ferner die Änderung des Verwaltungsverfahrens: Statt des Klagewegs zu den Verwaltungsgerichten ist künftig der Rechtsweg in der Landesblindenhilfe zu den Sozialgerichten gegeben.
Jochen Haußmann (FDP) wies auf die Bedeutung der Blindenhilfe hin; schließlich sei ein Prozent der Bevölkerung Baden-Württembergs davon betroffen. Aus seiner Sicht sind die weiteren Sozialleistungen - wie kostenloser Nahverkehr oder vorgezogene Altersrente - für Blinde berechtigt. Eine weitere wichtige Regelung ist nach Ansicht von Sozialministerin Katrin Altpeter (SPD) die neue Zuständigkeitsregelung für Heimfälle. Bisher richtete sich diese für stationäre Fälle nach dem tatsächlichen Aufenthaltsort. Künftig ist der Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich der blinde Mensch seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Aufnahme oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme hatte.