SPD hakt zur Meldung von schutzbedürftigen Personen nach

21.02.2019 
Von: Brigitte Johanna Henkel-Waidhofer
 
Redaktion
 

Stuttgart. Boris Weirauch und Sabine Wölfle (beide SPD) verlangten in der Fragestunde des Landtags nach Auskünften zur „Registrierung einer Anschrift von Personen, die sich in Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt aufhalten“.

Konkret ging es darum, warum die Landesregierung eine Registrierung nur eines Teils der Anschrift oder einer von der Wohnung abweichenden Anschrift im Melderegister, insbesondere im Fall von Personen, die sich in Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt aufhalten, für unvereinbar mit Paragraf 2 des Bundesmeldegesetzes hält. Auch wollten sie wissen, wie „trotz dieser Rechtsauffassung weiterhin den Schutz von Personen“ gewährleistet werden kann.

Innenminister Thomas Strobl (CDU) versprach Details schriftlich nachzuliefern. Grundsätzlich bezog er sich darauf, dass „Melderegister gemäß § 2 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes den Zweck habe, die Einwohner zu registrieren sowie deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können". Für die Erfassung der Wohnungen seien gebäudegenaue Adressangaben erforderlich. Werde lediglich ein Teil der Anschrift oder eine von der Wohnung abweichende Anschrift im Melderegister eingetragen, werde der Zweck der Melderegister nicht erfüllt. „Ausnahmen hiervon“, so Strobl weiter, „sieht das Bundesmeldegesetz nicht vor.“


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