Stuttgart. Die Neutralitätspflicht bei Wahlen und die Karenzzeit nach Paragraf 20 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gelten nur für reine Amtsblätter der Kommunen. Für Anzeigenblätter seien diese nicht verbindlich, erklärte Innenminister Thomas Strobl (CDU) am Donnerstag in der Fragestunde des Landtags.
Bei Mischblättern, die aus einem amtlichen Teil und sonstigen, nicht amtlichen Nachrichten bestehen, müsse abgegrenzt werden, auch wenn diese durch einen Verleger redaktionell frei verantwortet werden. Auch dort würden für den amtlichen Teil die Bestimmungen der Gemeindeordnung gelten, so Strobl.