Stuttgart. Der Landtag hat am Mittwoch die landesrechtliche Anerkennung von Gütestellen im Sinne der Zivilprozessordnung neu geregelt. In zweiter Lesung stimmten Grüne, CDU, AfD und SPD dem Gesetzentwurf der Landesregierung zu; die FDP-Fraktion enthielt sich der Stimme. Vor diesen Gütestellen kann bei Einverständnis beider Parteien ein freiwilliges Güteverfahren vorgenommen und ein außergerichtlicher vollstreckbarer Vergleich geschlossen werden. In erster Lesung hatte das Parlament auf eine Debatte verzichtet.
Nach dem Außerkrafttreten des baden-württembergischen Gesetzes zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung zum 1. Mai 2013 bestand gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Das Gerichtsverfassungsgesetz schreibt vor, dass die Anerkennung als Gütestelle eine Verfahrensordnung voraussetzt, die in ihren wesentlichen Teilen dem Verfahrensgang nach dem Schlichtungsgesetz entsprechen muss.
„Das Gesetz bringt mehr Qualität und mehr Schutz für den Bürger“, bewertete Justizminister Guido Wolf (CDU) die Initiative positiv. Am Ende des Güteverfahrens würde nicht das klassische Gesetzverfahren stehen, sondern der Vergleich. Das Gesetz bewerte die Gütestellen neu und bringe sie auf ein besseres Niveau. Aus Sicht der Landesregierung wird durch das Gesetz der rechtliche Rahmen für die Gütestellen auf eine sichere Grundlage gestellt, wovon insbesondere die Rechtsuchenden profitieren werden, wie es in der Begründung heißt. Zudem soll die Zuständigkeit für die Anerkennung und die Aufsicht auf die drei Landgerichte Stuttgart, Karlsruhe und Freiburg konzentriert werden.
Auch Jürgen Filius (Grüne) sieht in dem Gesetz die Möglichkeit zur außergerichtlichen Beilegung von zivilrechtlichen Streitigkeiten. Das Verfahren werde von fachlich qualifizierten Personen vorgenommen, da die Befähigung zum Richteramt dafür notwendig ist. Hierdurch soll eine hohe juristische Qualität vor der Gütestelle geschlossener Vergleiche gewährleistet werden, aus denen nach § 794 Absatz 1 Nummer 1 ZPO vollstreckt werden kann.
Arnulf Freiherr von Eyb (CDU) erklärte, die bisherige Verordnung nach dem Schlichtungsgesetz sei aufgehoben worden, da sie nicht sinnvoll gewesen sein. Positiv sieht er es, dass die Verjährung durch die Anrufung der Gütestelle gehemmt werde. Er begrüßte, dass eine Haftpflichtversicherung künftig Voraussetzung für die Tätigkeit als Gütestelle ist.
Das Gesetz sei effizient und genüge der Basisdemokratie, zudem werde dadurch die Subsidiarität gelebt, urteilte Rüdiger Klos (AfD). Außerdem führe die Reduzierung von 17 auf nur noch drei Landgerichte zur Kostenreduzierung. Sascha Binder (SPD) lobte, das Gesetz folge dem Motto „Schlichten statt Richten“. Er hoffe, dass davon mehr Gebrauch gemacht werde als vom inzwischen verschwundenen Schlichtungsgesetz. Nico Weinmann (FDP) erwartet von dem Gesetz eine Entlastung der Justiz und die Möglichkeit zu er vernünftigen Streitschlichtung. Die von den Liberalen geforderte Verankerung von Fristen im Gesetz lehnten die übrigen Fraktionen jedoch ab.
Das Gesetz dient der Neuregelung der landesrechtlichen Anerkennung von Gütestellen im Sinne von § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Vor diesen Gütestellen kann bei Einverständnis beider Parteien ein freiwilliges Güteverfahren durchgeführt und ein außergerichtlicher vollstreckbarer Vergleich geschlossen werden. Schon der Eingang des Antrags auf Durchführung eines Güteverfahrens bei der Gütestelle kann nach § 204 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) die Verjährung hemmen.
Durch das Gesetz wird der rechtliche Rahmen für die Gütestellen auf eine sichere Grundlage gestellt, wovon insbesondere die Rechtsuchenden profitieren werden. Durch verlässliche und präzise gesetzliche Vorgaben für die Anerkennung und für die Tätigkeit der Gütestellen wird gleichzeitig die Bereitschaft gesteigert, sich auf ein freiwilliges Verfahren vor einer Gütestelle einzulassen. Neu geregelt werden die Anerkennungsvoraussetzungen und das Anerkennungsverfahren. Die Kernpunkte der Verfahrensordnung der Gütestelle sollen sich künftig unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Ebenso sollen wichtige Pflichten, die eine Gütestelle beim Güteverfahren zu beachten hat, in das Gesetz aufgenommen werden (zum Beispiel geordnete Aktenführung). Für bestehende Gütestellen wird eine Übergangsregelung getroffen.