Landesregierung will Kommunen bei Flüchtlingskosten entlasten

20.12.2017 
Von: Wolf Günthner
 
Redaktion
 

Stuttgart. Die Landesregierung will die Kommunen bei den Flüchtlingskosten entlasten. Deshalb hat das grün-schwarze Kabinett am Mittwoch den Entwurf zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuchs (SGB II) und zur Ausführung der Aufgaben nach Paragraf 6b des Bundeskindergeldgesetzes in den Landtag eingebracht. Die Fraktionen verzichteten auf eine Aussprache und überwiesen den Gesetzentwurf zur weiteren Beratung in den Wirtschaftsausschuss.

Die Kommunen tragen die Kosten der Unterkunft und Heizung von Leistungsberechtigen nach dem SGB II, der Bund beteiligt sich an diesen Kosten mit einer länderspezifischen Quote, die derzeit 39 Prozent für Baden-Württemberg beträgt. Um die Kostenlast der Kommunen durch den Aufwuchs von Leistungsberechtigten infolge der Fluchtmigration seit 2015 aufzufangen, hat der Bund seine Beteiligung um eine länder- und jahresspezifische Quote rückwirkend zum Jahresbeginn 2016 bis einschließlich 2018 erhöht. Für 2016 und 2017 steigt die Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft zunächst um jeweils 5 Prozentpunkte, dies entspricht für 2016 einem Betrag von ca. 53,106 Millionen Euro. Für 2017 erfolgte bereits eine Erhöhung der zusätzlichen Beteiligung auf 8,2 Prozent für Baden-Württemberg.

Um die Kommunen zu entlasten, will die Landesregierung einen Verteilungsmechanismus schaffen, der die Entlastung gemäß der jeweiligen Zusatzbelastung in diesem Bereich auf die Stadt- und Landkreise verteilt. Da der Bund auf Bedarfsgemeinschaften mit mindestens einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aus dem Kontext der Fluchtmigration von Mitte 2015 an abstellt, sei dieses Merkmal zur Verteilung heranzuziehen.

Der Gesetzentwurf ermöglicht zunächst eine vorläufige Abschlagszahlung auf die zusätzliche Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft nach den allgemeinen Maßgaben des Landesrechts. Ein Ausgleich nach den tatsächlichen, zusätzlichen Leistungen der Kreise für die Kosten der Unterkunft des betroffenen Personenkreises erfolge nachträglich, heißt es in dem Gesetzentwurf. Hierzu würden die Leistungen der einzelnen Kreise den Gesamtleistungen aller Kreise in Baden-Württemberg gegenübergestellt und den einzelnen Kreisen ein Anteil der Bundesbeteiligung in prozentualer Höhe ihres Gesamtleistungsanteils zugewiesen.


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