Weitere Änderung im 1.Abschnitt der VOB/A

14.07.2016
PR

Der Hauptausschuss Allgemeines des DVA (DVA-HAA) beschloss weitere Änderungen des 1. Abschnitts der VOB/A, welche am 01. Juli 2016 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden. Dies soll der Vereinheitlichung der kommenden Gesamtausgabe der VOB 2016 dienen und der neuen Vergaberechtsreform angepasst werden.

Folgende wesentliche Änderungen des 1. Abschnitts der VOB/A wurden beschlossen:

  • Aufnahme einer Regelung zu Rahmenverträgen
  • Wahlrecht des Auftraggebers über die Art der Kommunikationsmittel
  • Wahlrecht des Auftraggebers über die Form der einzureichenden Angebote ab 18. Oktober 2016. Bis dahin sind schriftliche Angebote stets zuzulassen
  • Falls der öffentliche Auftraggeber nach dem 18. Oktober 2016 weiterhin Angebote in schriftlicher Form zulassen möchte, muss er auch zukünftig einen herkömmlichen Submissionstermin unter Anwesenheit der Bieter durchführen. Lässt er nur elektronische Angebote (eVergabe) zu, reicht ein Öffnungstermin nach dem Vorbild der Regelung im Oberschwellenbereich. Bei diesem entfällt zwar die Anwesenheit der Bieter, jedoch muss der Auftraggeber die maßgeblichen Informationen des Öffnungstermins unverzüglich nach seiner Durchführung den Bietern elektronisch mitteilen.

Der überarbeitete Abschnitt 1 der VOB/A soll jedoch erst angewendet werden, wenn die Gesamtausgabe der VOB Inkraft tritt. Diese soll vermutlich im Herbst 2016 erscheinen.

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