In der Novelle des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetz von 2021 hat der Gesetzgeber eine engere Verzahnung von Sozialstandards und Vergaben im Baubereich vorgeschrieben. Wie das in der Praxis aussehen soll, hat jetzt das Finanzministerium präzisiert.
Es geht konkret um die Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Teilnahme an den Sozialkassenverfahren (SOKA) beziehungsweise um die Bescheinigungen der Krankenkassen (KK) bei der Vergabe von Bauleistungen (§ 5 HVTG). Nach dem Gesetz dürfen sie nicht älter als drei Monate sein. Im Präqualifizierungsverfahren aber gilt teilweise eine Sechsmonatsfrist.
Vorgehen in zwei Stufen
Der Erlass stellt klar: Beschaffungsstellen des Landes sollen die Eignung der Bieter auf Grundlage der Präqualifikation oder durch Vorlage von Einzelnachweisen klären. Was dort hinterlegt beziehungsweise vorgelegt wird, ist uneingeschränkt anzuerkennen. Erst direkt vor der Beauftragung muss die Vergabestelle die SOKA/KK-Bescheinigung aktuell von dem Unternehmen einholen, das den Auftrag bekommen soll.
Bezüglich der Eigenerklärungen der Unternehmen, dass sie nach Tarif oder Mindestlohn zahlen, ist dieses Formular bei allen Vergabearten bereits mit den Angebotsunterlagen einzufordern. Die Verpflichtungserklärung von Nachunternehmern muss spätestens vorgelegt werden, wenn diese Betriebe tätig werden.
Quellen
- Auftragsberatungsstelle Schleswig-Holstein, Newsletter Auftragswesen aktuell, Februar 2022
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