Vergabelexikon
Bietereignung

Eine Eignung der Bieter ist anhand der Nachweise zu prüfen, die der Auftraggeber angefordert hat. Hierbei muss der Auftraggeber die vergaberechtlichen Grundsätze der Transparenz und der Nichtdiskriminierung beachten. Bei der Auswertung der Bietereignung hat der Auftraggeber nur einen begrenzten, durch die Vergabekammer überprüfbaren, Wertungsspielraum. Die Bietereignung sowie die Ausschlussgründe sind in § 122, §123 und §124 des GWB geregelt. 

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