Vergabelexikon
De-facto-Vergabe

Eine Vergabe, welche ohne öffentliche Bekanntmachung durchgeführt bzw. vergeben wird, wird als De-facto-Vergabe bezeichnet. In der Regel ist dieses Vorgehen rechtswidrig. Wird eine de-facto-Vergabe oberhalb der Schwellenwerte durchgeführt, so kann der übergangene Bieter eine Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages durch ein Vergabenachprüfungsverfahren erreichen. Dies ist gemäß § 135 Abs. 2 GWB auf 30 Kalendertage ab Kenntnis und auf sechs Monate nach Vertragsschluss begrenzt. Die Sechs-Monatsfrist kann der Auftraggeber durch eine freiwillige europaweite Bekanntmachung der Auftragsvergabe auf 10 Kalendertage verkürzen.

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