Vergabelexikon
Landestariftreue- und Mindestlohngesetz (LTMG)

Nach dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg, müssen sich Bieter ab einem geschätzten Auftragswert von 20.000 Euro für Bau- oder Dienstleistungen verpflichten tariftreu zu verhalten. Dies bedeutet, dass Bieter sowie die vom Bieter eingesetzten Nachunternehmer verpflichtet sind ihren Beschäftigten bei Ausführung des Auftrags ein bestimmtes Mindestentgelt zu bezahlen. Das LTMG findet keine Anwendung auf Lieferleistungen.

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