Vergabelexikon
Gleichbehandlung

Gemäß § 97 Abs. 2 GWB gehört die Gleichbehandlung zu den Grundsätzen des Vergabeverfahrens. Es besagt, dass vorbefasste Unternehmen oder Projektanten keinen Informationsvorsprung haben dürfen. Dies gilt auch bei Verhandlungen in Verhandlungsverfahren.


vgl. Diskriminierungsverbot

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