Vergabelexikon
Dringlichkeitsvergabe

Bei einer Dringlichkeitsvergabe handelt es sich um ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb. Es darf nur angewandt werden, wenn „äußerst dringliche, zwingende Gründe“ (z.B. Behebung von Katastrophenschäden, Abwendung von Gefahrensituationen) geben sind. 

Diese Ereignisse dürfen zudem vom öffentlichen Auftraggeber nicht vorhersehbar sein und auch nicht durch ihn verschuldet sein. Bei einer Dringlichkeitsvergabe sind die Mindestfristen, die bei einem offenen bzw. nicht offenen Verfahrens sowie bei einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb gelten, außer Kraft gesetzt. 

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