Vergabelexikon
Elektronische Vergabe (eVergabe)

Bei jedem Vergabeverfahren sollen Auftraggeber als auch Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nutzen.

Die Pflicht zur Umstellung auf den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) im Vergabeverfahren betrifft die elektronische Erstellung und Bereitstellung der Bekanntmachung und der Vergabeunterlagen, die elektronische Angebotsabgabe sowie die elektronische Vorbereitung des Zuschlags. Die Umstellung auf die elektronische Kommunikation oberhalb der geltenden Schwellenwerte ist zwingend, und zwar unabhängig vom Liefer- oder Leistungsgegenstand, der der Vergabe zugrunde liegt.

Ab dem 18. April 2016 dürfen EU-weite Bekanntmachungen nur noch elektronisch beim Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union eingereicht werden. Im weiteren Verfahren ist bis spätestens 18. April 2017 (zentrale Beschaffungsstellen) bzw. 18. Oktober 2018 (andere als zentrale Beschaffungsstellen) auch das Einreichungsverfahren ausnahmslos IKT-basiert auszugestalten. Andere als elektronische Angebote dürfen nach den vorgenannten Stichtagen, außer in wenigen Ausnahmefällen, nicht mehr entgegengenommen und im Vergabeverfahren berücksichtigt werden. 

Der Ausschreibungsdienst des Staatsanzeigers bietet kleinen und großen Vergabestellen je nach Bedarf passende eVergabe-Lösungen. Mehr Informationen zu unseren Software-Lösungen erhalten Sie hier.

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