Der öffentliche Auftraggeber hat die Möglichkeit Bieter bei laufenden Insolvenzverfahren, Auflösung des Unternehmens oder aus ähnlichen Gründen vom Angebot auszuschließen. Dies liegt in seinem Ermessen. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn der Auftraggeber in seiner Vergabebekanntmachung Nachweise zu diesen Sachverhalten gefordert hat, ist der Ausschluss nicht möglich.