Rechtlich unterscheidet man zwischen juristischen Personen des öffentlichen und des privaten Rechts. Zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zählen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Neben Bund und Land, welche als Gebietskörperschaften nach §99 Nr.1 GWB zur Anwendung des Vergaberechts verpflichtet sind, können auch weitere juristische Personen des öffentlichen Rechts als Auftraggeber für Vergaben fungieren. Voraussetzung ist jedoch, dass sie nichtgewerbliche Aufgaben zugunsten des Allgemeinwohls erfüllen und besonders staatsnah sind. Staatsnähe zeigt sich durch eine Beteiligung öffentlicher Auftraggeber, überwiegende Finanzierung durch diese oder dem Mitwirken in Aufsichtsorganen (Bsp.: öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, Krankenkassen oder Rentenversicherungsträger).