Auch juristische Personen des privaten Rechts (z. B. GmbH oder AG) können zur Beachtung des Vergaberechts verpflichtet werden. § 99 Nr. 2 GWB legt zudem fest, dass sie im Bereich der Trinkwasser- und Energieversorgung sowie des Verkehrs dem Kartellvergaberecht unterworfen sind. Juristische Personen des privaten Rechts können außerdem als Auftraggeber bei der Vergabe von bestimmten Bauvorhaben fungieren, wenn diese überwiegend staatlich finanziert werden.
vgl. Juristische Personen des öffentlichen Rechts
vgl. Öffentlicher Auftraggeber
vgl. Sektorenauftraggeber