Um mittelständische Unternehmen zu unterstützen, bestimmt das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in § 97 Abs. 4 Satz 1, dass Aufträge in Teilaufträge zerlegt werden müssen. Da Teil- und Fachlose eher mittelständische Unternehmen ansprechen und eher von diesen geleistet werden können als von Großunternehmen.
Darauf kann verzichtet werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dem entgegenstehen. Der Auftrag kann mengenmäßig (Teillose) oder fachlich (Fachlose) aufgeteilt werden. Die einzelnen Lose können in verschiedenen Ausschreibungen veröffentlicht werden.