Nicht berücksichtigte Bewerber bzw. Bieter müssen gemäß § 134 GWB und der Vergabe- und Vertragsordnungen über vergebene Aufträge informiert werden.
Bei Verstößen oberhalb der Schwellenwerte ist es möglich, dass die Vergabe gemäß § 135 GWB als unwirksam erklärt wird. Unterhalb der Werte müssen Auftraggeber zusätzlich auf Internetportalen oder ihren eigenen Internetseiten vergebene Aufträge mit einem Nettoauftragswert von mindestens 25.000 Euro veröffentlichen.