Bei Bauvergaben ist der öffentliche Auftraggeber dazu verpflichtet nach §16 VOB/A, bei unvollständigen Angeboten eine Nachforderung fehlender Erklärungen und Nachweise einzufordern. Bei Vergaben im Bereich der Liefer- und Dienstleistungen steht dies nach §16 Abs.2 VOL/A und §56 Abs.2 VgV in seinem Ermessen.
Nachforderungen sind zur Aufklärung in Bezug auf das Angebot zulässig, sofern darin keine unzulässige Nachverhandlung zu sehen ist.
vgl. Nachverhandlungen