Vergabelexikon
Nachverhandlungen

Grundsätzlich gilt nach dem Transparenz-, Gleichbehandlungs- und Wettbewerbsgrundsatz, dass Bieter nach dem Ende der Angebotsfrist bis zur Zuschlagserteilung ihr Angebot nicht mehr verändern dürfen. Die §15 VOB/A, VOL/A und VgV begrenzen dementsprechend den Rahmen für zulässige Aufklärungsgespräche. Hier sind weitergehende Verhandlungen über den Inhalt oder das angebotene Entgelt grundsätzlich unzulässig.

vgl. Nachforderung 

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