Grundsätzlich gilt nach dem Transparenz-, Gleichbehandlungs- und Wettbewerbsgrundsatz, dass Bieter nach dem Ende der Angebotsfrist bis zur Zuschlagserteilung ihr Angebot nicht mehr verändern dürfen. Die §15 VOB/A, VOL/A und VgV begrenzen dementsprechend den Rahmen für zulässige Aufklärungsgespräche. Hier sind weitergehende Verhandlungen über den Inhalt oder das angebotene Entgelt grundsätzlich unzulässig.
vgl. Nachforderung