Öffentliche Auftraggeber sind Gebietskörperschaften, wie z.B. Bund, Länder, Gemeinden, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Desweiteren ordnet man juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts den öffentlichen Auftraggebern zu, wenn sie im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art erfüllen und durch Beteiligung oder Aufsichtsfunktion von der öffentlichen Hand beeinflusst werden.
Für öffentliche Auftraggeber gilt das Vergaberecht im Sinne des § 99 GWB.