Plant ein öffentlicher Auftraggeber die Vergabe eines Auftrags in einem einstufigen Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte, und gibt diese einer unbeschränkten Zahl an Unternehmen bekannt, liegt eine öffentliche Ausschreibung vor. Die Veröffentlichung in der Tageszeitung oder in eigenen Publikationen oder auf einer Internetplattform genügt heutzutage bei Ausschreibungen unterhalb der Schwellenwerte zur Erfüllung der Pflicht bei der Bekanntmachung einer Ausschreibung. Aufgrund vieler verschiedener Vergabestellen in Deutschland müssen Unternehmen jedoch auf Informationsdienste zurückgreifen, wenn sie einen Überblick über einen Großteil aller Vergabeankündigungen erlangen wollen.
Die Mehrheit der öffentlichen Aufträge soll laut Gesetz (VOB, VOL) mit öffentlichen Ausschreibungen bekannt gemacht werden. Die beschränkte Ausschreibung und die freihändige Vergabe hingegen sollen nur Ausnahmen sein.
vgl. beschränkte Ausschreibung
vgl. freihändige Vergabe
vgl. offenes Verfahren