Der Grundsatz der Produktneutralität beschreibt die vergaberechtliche Vorgabe, dass im Leistungsverzeichnis einer Ausschreibung keine Markennamen oder Beschreibungen erwähnt werden dürfen, welche auf spezifische Produkte von gewissen Herstellern hinweisen. Dies dient dem Grundsatz, dass einzelne Bieter nicht bevorzugt werden. Ist es zwingend notwendig, eine Marke zu nennen, dann ist dies nur mit dem Zusatz „oder gleichwertiger Art“ erlaubt.