Vergabelexikon
Rüge

Stellt ein Bieter während des Vergabeverfahrens Unregelmäßigkeiten fest, muss er den Auftraggeber unverzüglich rügen. In erster Linie soll dadurch ein Nachprüfungsverfahren vermieden werden und dem Auftraggeber die Gelegenheit bieten die Unregelmäßigkeiten zu beseitigen. In §160 Abs. 3 GWB stehen die Einzelheiten zur Frist der Rüge und der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens.

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