Erreicht ein Auftrag einen festgelegten Nettoauftragswert sog. Schwellenwerte, müssen EU-Länder bei der Vergabe nach dem Kartellvergaberecht, 4.Teil des GWB, zusätzlich zum nationalen Recht EU-Vorgaben berücksichtigen.
Derzeit liegen die Schwellenwerte bei:
Alle 2 Jahre werden die Schwellenwerte von den EU-Vergaberichtlinien bestimmt und neu angepasst, zuletzt 2022.
vgl. Schwellenwerte national
vgl. EU-Schwellenwerte