Unter Selbstreinigung versteht man Maßnahmen, welche ein Unternehmen ergreift, um seine Integrität wiederherzustellen. Dadurch kann im Einzelfall ein Ausschluss wegen Unzuverlässigkeit gem. §125 GWB bei öffentlichen Verfahren abgewehrt werden. Dem öffentlichen Auftraggeber bleibt jedoch ein Ermessungsspielraum, ob die ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen ausreichend waren.
vgl. fakultative Ausschlusskriterien
vgl. zwingende Ausschlusskriterien