Bieter können, nach Zuschlagserteilung, andere Unternehmen zur Durchführung der angebotenen Leistung oder auch Teilleistung beauftragen. Für das untergeordnete Unternehmen wird der Begriff „Subunternehmer“ oder „Nachunternehmer“ verwendet. Hierfür ist jedoch die Genehmigung des Auftraggebers nötig und muss in den Ausschreibungsinformationen festgehalten werden. Subunternehmer haften nicht gegenüber dem Auftraggeber, nur der Auftragnehmer.
vgl. Nachunternehmer