Für den Eingang der Teilnahmeanträge für ein Vergabeverfahren gelten verschiedene Mindestfristen. Oberhalb der Schwellenwerte gelten nach der Vergabe- und Vertragsordnung eine Mindestfrist von 30 Tagen. Bei besonderer Dringlichkeit oder elektronischer Vergabe ist die Kürzung auf 10 Kalendertage erlaubt. Im Offenen Verfahren, im Nicht-offenen Verfahren, im Wettbewerblichen Dialog und im Verhandlungsverfahren gilt dies gleichermaßen. Unterhalb der Schwellenwerte muss die Frist „angemessen“ sein.
vgl. Angebotsfrist
vgl. Teilnahmeantrag
vgl. Teilnahmewettbewerb