Unterhalb der EU-Schwellenwerte muss eine Vergabestelle öffentlich ausschreiben. Als Ausnahmen zählt, wenn der Aufwand der Ausschreibung im Missverhältnis zur Höhe der ausgeschriebenen Leistung steht. Hier darf der Auftraggeber auf die beschränkte Ausschreibung bzw. freihändige Vergabe zurückgreifen. Wann dies der Fall ist, regeln rechtlich festgeschriebene Wertgrenzen. Bis zu der Höhe der Wertgrenze darf auf eine öffentlich Ausschreibung verzichtet werden.
Die aktuellen Wertgrenzen finden Sie hier.
vgl. EU-Schwellenwert